Die Lebens- und Arbeitswelt vieler Menschen verändert sich rasant. Was früher das klassische Modell der getrennten Arbeitsumgebung und privaten häuslichen Sphäre war, verschwimmt immer öfters und geht ineinander über. Die Gründe sind vielfältig. Stichworte sind die Arbeitswelt 4.0, Digitalisierung und flexible, den privaten Bedürfnissen mit Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen angepasst, Arbeitszeitmodelle. Im Zuge dieser gesellschaftlichen Veränderungen werden in den kommenden Jahren sicher weitere Faktoren hinzukommen, die mehr und mehr Menschen im (Arbeits)Alltag betreffen werden. Das Bild des arbeitenden Menschen, der morgens mit einer Aktentasche die Wohnung verlässt und abends wieder zurückkommt, wirkt für viele jetzt schon wie ein Relikt aus vergangenen Tagen.
Die Vorteile der neuen Freiheit
Sie träumen schon lange davon, das feste Korsett des klassischen Arbeitslebens abzustreifen und mehr Zeit selbstbestimmt und in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu verbringen? Der Staat hilft dabei – zumindest bei den Kosten. Denn hier kann man bares Geld sparen und sich seinen Traum vom Arbeiten in den eigenen vier Wänden steuerlich fördern lassen. Jedoch: das Arbeitszimmer muss entweder der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein, oder es muss der einzige mögliche Arbeitsort sein. Typisches Beispiel sind hier die Lehrer.
Grundvoraussetzungen für ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer
Das Steuerrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, die Kosten für ein Arbeitszimmer als betrieblichen Aufwand anzusetzen. Doch mal eben ein Eck im Wohn- oder Gästezimmer freizuräumen, reicht in diesem Falle nicht aus. Denn das erste Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers ist die räumliche Trennung vom Rest der Wohnung. Und dies geht nur in einem hierfür eigens vorgehaltenen Zimmer. Selbstverständlich sollte dieses dann auch zum überwiegenden Teil betrieblich beziehungsweise beruflich genutzt werden und nicht als Abstellraum für all die Sachen, für die im Rest der Wohnung oder im Haus kein Platz mehr gefunden wurde.
Ausgaben können anteilig oder vollständig angesetzt werden
Die Grundregel ist hier einfach: was ausschließlich für das Arbeitszimmer gebraucht wird, kann auch vollständig als Werbungskosten (im Falle eines Arbeitsnehmers) oder als Betriebsausgabe (sofern man eine eigene Unternehmung betreibt) angesetzt werden. Hier fallen klassischerweise die Einrichtungsgegenstände darunter, Teppichböden oder auch betrieblich genutzte technische Geräte wie Fernseher oder ein Radio. Alle anderen Kosten, die für die gesamte Wohnung oder das Haus anfallen, müssen aufgeteilt werden.
Allgemeine Kosten nur im Verhältnis Arbeitszimmergröße zur Gesamtwohnungsgröße
Der Größte Teil der Kosten einer Wohnung sind natürlich die Miete und Nebenkosten. Da diese für die gesamte Wohnung anfallen, muss hier der steuerlich anzusetzende Betrag berechnet werden. Dies geht ganz einfach. Man setzt das Arbeitszimmer ins Verhältnis zur Größe der Gesamtwohnung. Ist das Arbeitszimmer zum Beispiel 20 Quadratmeter groß und die Gesamtwohnung 100 Quadratmeter, können Miete und Nebenkosten zu 20 Prozent als Ausgaben angerechnet werden.
Wer gibt Auskunft und berät?
Grundsätzlich ist anzuraten, zur „steuerrechtlichen Einrichtung“ eines Arbeitszimmers den Steuerberater um Rat zu fragen. Die Finanzämter schauen mitunter genau hin, ob die Voraussetzungen im rechtlichen Sinne auch alle vorliegen. Fachanwälte für Steuerrecht helfen hier ebenfalls, Selbsthilfevereine beraten meist kostenlos. Im Internet finden sich dazu viele nützliche Informationen für einen ersten Überblick.