Die Zahl der Wetterextreme hat auch in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Diese richten auch in Häusern und Mietwohnungen immer wieder große Schäden an. Diese können teuer werden. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass Vermieter und Mieter gemeinsam daran arbeiten, die Schäden zu beseitigen und die Wohnung möglichst schnell wieder bewohnbar zu machen.
Wasserschäden
Unwetterschäden an der Mietwohnung oder dem Wohngebäude durch Sturm, Hagel oder eingedrungenes Wasser muss der Vermieter beseitigen. Er ist verantwortlich für das Abpumpen des Wassers aus Kellern und Wohnräumen, ebenso wie für das Trockenlegen der Wohnung. Hat der Mieter eine Mitschuld an den Unwetterschäden in der Wohnung, weil er beispielsweise die Fenster offen gelassen hat, kann allerdings auch er in die Verantwortung genommen werden. Außerdem müssen Mieter darauf achten, dass der Abfluss des Balkons nicht verstopft ist und so Wasserschäden an darunter liegenden Wohnungen entstehen können.
Schäden an Gegenständen
In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter dagegen nur Schäden an den vermieteten Gegenständen wie Einbauküchen oder Teppichböden übernehmen. Schäden am Eigentum des Mieters, wie Möbel, Hausrat und dessen Besitztümer, muss der Mieter selbst bezahlen. Dabei haben sie in der Regel kein Recht auf Schadenersatz durch den Vermieter. Schadenersatz käme nur dann in Betracht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel in Verzug gerät und dadurch zusätzliche Schäden am Inventar des Mieters entstehen.
Mitverantwortung der Mieter
Hat der Mieter eine Mitschuld an den Unwetterschäden in der Wohnung, weil er beispielsweise die Fenster offen gelassen hat, kann auch er in die Verantwortung genommen werden. Außerdem müssen Mieter darauf achten, dass der Abfluss des Balkons nicht verstopft ist und so Wasserschäden an darunter liegenden Wohnungen entstehen können.
Bei zerstörter Wohnung endet das Mietverhältnis
Hat ein Unwetter die Wohnung so stark zerstört, dass sie abgerissen werden muss, endet die Verpflichtung des Vermieters zur Wohnungsüberlassung. Damit endet das Mietverhältnis, der Mieter muss keine Miete mehr bezahlen. Er hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt.
Mietminderung bei Schäden
Ist die Wohnung aufgrund von Unwetterschäden nur noch eingeschränkt nutzbar, kann der Mieter die Miete mindern. Allerdings muss dieser den Vermieter zuvor schriftlich über die Wohnungsmängel informieren.