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Haustiere in der Mietwohnung: Was ist erlaubt, was nicht?

  • 07.09.2021
  • Unternehmen

Viele Menschen wünschen sich ein Haustier in den eigenen vier Wänden. Das Halten von Hund, Katz oder Vogel ist immer wieder ein heißes Diskussionsthema zwischen Mietern und Vermietern. Generell gilt, dass die Haltung von kleinen Haustieren – dazu gehören auch Hunde und Katzen – nicht verboten werden darf. Allerdings darf von ihnen auch weder eine Geruchs- noch eine Lärmbelästigung ausgehen. Um einem möglichen Rechtsstreit und schlechter Stimmung vorzubeugen, sollte man vor der Anschaffung eines Tieres – wenn das Tier mit in die neue Wohnung einzieht, dann vor dem Einzug – mit dem Vermieter und den Nachbarn reden. Außerdem empfiehlt es sich vorher in den Mietvertrag und in die Hausordnung nach Regeln zur Tierhaltung zu schauen, damit es kein böses Erwachen gibt. So minimiert man auf jeden Fall das Risiko eines Streites, unter dem nicht nur Herrchen und Frauchen sondern auch die Tiere selbst leiden.

Wichtig ist, dass man ausreichend Zeit hat, sich um das Haustier zu kümmern. Wer beispielsweise beruflich stark eingebunden ist oder auch privat sehr viel unterwegs ist, sich die Anschaffung eines Tieres gut überlegen. Hier ist zum Beispiel ein Aquarium mit Fischen sinnvoller als ein Hund oder eine Katze. Schließlich lechzen letztere nicht nur nach Futter sondern auch nach Streicheleinheiten. Dafür sollte man sich regelmäßig Zeit nehmen. Zu den Kleintieren, die in einer Wohnung gehalten werden dürfen gehören Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wühlmäuse, Ratten und Schildkröten. Von ihnen ist generell keine Belästigung anderer Mieter zu erwarten. Hier muss auch keine Erlaubnis vom Viermieter eingeholt werden. Allerdings darf die Anzahl der Kleintiere das übliche Maß nicht übersteigen. Exotische Tiere wie Spinnen, Skorpione, Echsen oder Schlangen sind nur dann in der Mietwohnung erlaubt, wenn die Mieter nachweisen können, dass von den Tieren keine Gefahr ausgeht. Gelingt ihm das nicht, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haltung der Tiere verweigern.

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