Bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei temporärer Abwesenheit aus beruflichen oder privaten Gründen, darf die eigene Wohnung für eine bestimmte Zeit untervermietet werden. Diese Regelung gilt selbst bei Einraumwohnungen, solange noch persönliche Dinge in den Räumlichkeiten verbleiben. Auch muss gewährleistet sein, dass der Zugang zum Objekt jederzeit sichergestellt ist. In jedem Fall ist der Vermieter davon in Kenntnis zu setzen, verbieten darf er es aber nicht. Bleibt der Untermieter länger als sechs Wochen, ist ein Untermietvertrag abzuschließen. Der aktuelle Mieter übernimmt dann die Rolle eines Vermieters – mit allen Rechten und Pflichten, die aus diesem Verhältnis entstehen.
Im Untermietvertrag können dann Punkte wie die Beteiligung an den Betriebskosten geregelt werden. Ebenfalls ist der Untermieter über die Hausordnung in Kenntnis zu setzen. Wichtig ist, dass die Wohnung durch die Untervermietung nicht überbelegt wird, die Faustformel sind acht bis 10 Quadratmeter pro Bewohner. Endet das Untermietverhältnis, sind die gleichen rechtlichen Regelungen anzuwenden wie bei jedem anderen Mietvertrag auch. Die Kündigungsfrist ist einzuhalten, Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls das Streichen der Wände sind vor Rückgabe umzusetzen.
Aber Achtung: eine Untervermietung an Touristen ist in der Regel nicht zulässig, denn dann handelt der Mieter als Gewerbetreibender. Eine teilweise Untervermietung von weniger als 50 Prozent der Wohnung ist davon ausgenommen, ebenfalls eine Untervermietung an weniger als 60 Tagen im Jahr.