Beim Nutzen eines Autos oder einer Wohnung entstehen auch Abnutzungen oder mitunter Schäden. Wie in diesen Fällen bei gemieteten Objekten umzugehen ist und wer im Schadensfall haftet, ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Auch der Mietvertrag kann hier entsprechende Regelungen enthalten, sodass Streitigkeiten gar nicht erst entstehen. Ein Blick auf die Paragrafen kann hier schon erste Fragen beantworten.
Wichtig ist zuerst die Abgrenzung, welche Schäden bei Einzug bereits vorhanden waren und welche nicht. Das Übernahmeprotokoll führt diese Informationen dezidiert auf. Im Mietvertrag ist ebenfalls geregelt, welche Instandhaltungsarbeiten durch den Mieter erfolgen müssen und wie Schäden, wie zum Beispiel Schimmelbildung, durch richtiges Verhalten wie Lüften vermieden werden. Daran hat sich der Mieter zu halten.
Kommt es trotzdem zum Schaden, ist zu unterscheiden, ob normaler Verschleiß vorliegt – bei Teppichen oder Laminatböden meist der Fall – oder aber eigenes vorsätzliches Handeln die Ursache war, bei Löchern in der Wand beispielsweise. Die Grenze zwischen beidem ist oft ein Graubereich, so dass gegebenenfalls Gutachten Klarheit bringen müssen oder juristischer Beistand. Aber auch wenn das Verschulden auf die eigene Kappe geht, muss nicht grundsätzlich selbst gezahlt werden. Private Haftpflichtversicherungen sichern auch solche Schadensfälle ab, welche durch die Mietenden verursacht wurden. Eine Beratung mit einem Versicherungsmakler oder einem Anwalt kann vor zukünftigen finanziellen Schäden absichern.