Wer mietet, muss zwangsläufig Kompromisse eingehen und die Wohnung so akzeptieren, wie sie ist: in der Aufteilung, der Ausstattung und fest eingebauter Einrichtungsgegenstände. Der Wunsch nach Anpassung an die eigenen Notwendigkeiten, Bedürfnisse und den Geschmack ist trotz allem bei den meisten mehr oder minder stark ausgeprägt. Vor unabgestimmten Veränderungen an oder in der Wohnung ist allerdings abzuraten.
Grundsätzlich gilt: bei Unsicherheit mit dem Vermieter abstimmen
Wer eine Wohnung bezieht, sollte im groben mit dieser auch zufrieden sein. Sollen trotzdem aus einem großen Zimmer zum Beispiel zwei kleine Kinderzimmer gemacht und eine Trennwand eingebaut werden, ist die Zustimmung des Vermieters grundsätzlich anzufragen. Falls dieser bauliche Veränderungen wie beispielsweise auch die Verlegung eines anderen Bodens oder den Einbau anderer Türfassungen oder Fensterrahmen zustimmt, ist der Mieter bei Auszug wieder in der Pflicht, diese Veränderungen zurückzubauen.
Leicht zurückbaubar bedarf keiner Zustimmung
Ein zweiter Grundsatz ist: was selbstständig und leicht wieder in den Urzustand versetzt werden kann, braucht keine Zustimmung des Vermieters. Ein nicht verklebter neuer Bodenbelag auf dem bestehenden oder ein frischer Anstrich – sofern keine dauerhaften Spuren an Bestehendem zurückbleiben, sind den Veränderungswünschen keine Grenzen gesetzt. Endet das Mietverhältnis, kommt es auf die Mietdauer an, welche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchgeführt werden müssen. Hier lohnt ein Blick ins Internet, wo Informationen zu Rechten und Pflichten leicht recherchiert werden können.